Satzung

gemäß Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 2011


§ 1
Name und Sitz

1.1
Der Verein hat den Namen Förderverein Wallschule e.V.
1.2
Sitz des Vereins ist Oldenburg
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Zweck

2.1
Der Verein unterstützt die Wallschule in allen ihren Aufgaben, insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen. Daneben hat der Verein die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Schule und der Lehrkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern zu fördern, sowie die Öffentlichkeit über Anliegen der Schule zu informieren.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3
Der Verein ist selbstlos tätig ohne Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke.
2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1
Ordentliches Mitglied wird jede volljährige natürliche oder juristische Person, die schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung ihren Beitritt erklärt.
3.2
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Eintrittserklärung beimVorstand des Vereins. Sie endet mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft endet weiter mit Ablauf des Jahres, in dem ein Beitrag trotz Mahnung nicht gezahlt worden ist.

§ 4
Beitrag

4.1
Es wird ein Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) erhoben.
4.2
Die Höhe des Jahresbeitrags ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mindestbeitrag. Darüber hinausgehende Zahlungen als quasi persönliche Beitragserhöhung können nur von dem Mitglied selbst und grundsätzlich freiwillig festgesetzt werden. Die Beitragserhebung erfolgt einmal je Schuljahr und zwar durch Abbuchung oder Überweisung.
Beitragsanpassungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und
bedürfen keiner Satzungsänderung.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1
Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
5.2
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6
Organe des Vereins

6.1
Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

7.1
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Kassenwart/in
- der/dem Beisitzer/in
7.2
Der Vorstand wird gerichtlich oder außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
7.3
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
7.4
Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt.
7.5
Beschlüsse des Vorstands müssen mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
7.6
Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
7.7
Der/die Vorsitzende kann in Eilfällen über einen Betrag von bis zu 250,00 € verfügen.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
8.2
Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.
8.3
Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einem Protokoll festgehalten, welches von dem/der Schriftführer/in (Protokollanten/-in) und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
8.4
Gegenstand der Mitgliederversammlung sind die Erstattung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses, die Erteilung der Entlastung des Vorstands, die Wahl von Vorstandsmitgliedern, ferner Anregungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten des Fördervereins.
8.5
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist auch dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

§ 9
Mittelverwendung

9.1
Die satzungsgemäßen Zuwendungen an die Wallschule erfolgen durch Vorstandsbeschluss im Einvernehmen mit der Schulleitung.

§10
Vereinsvermögen

10.1
Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.

§11
Satzungsänderung

11.1
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
11.2
In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des/der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung zu vermerken.

§12
Vereinsauflösung

12.1
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
12.2
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
12.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Oldenburg als gesetzlicher Träger der Wallschule mit der Auflage, es ausschließlich im Sinne des Fördervereins zu Gunsten der Wallschule zu verwenden.
12.4
Beschlüsse über die Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§13
Inkrafttreten

13.1
Die vorliegende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

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